Unterstützung gegen die Teuerung – diese Förderungen gibt es bereits

Die FPÖ Oberösterreich bietet als Serviceleistung eine Übersicht über die verschiedenen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die es sowohl vom Land Oberösterreich als auch von der Bundesebene gibt. Wir wollen damit Betroffenen die Suche nach Entlastungsmöglichkeiten vereinfachen.

Österreich ist seit Manfred Haimbuchner das Wohnbauressort übernommen hat, unangefochtener Spitzenreiter bei der Schaffung von leistbarem Wohnraum und bietet einzigartige Förderungen. Aber es ist in den letzten Jahrzehnten nicht nur kontinuierlich Wohnraum entstanden, sondern auch die Mieten sind dank konsequenter freiheitlicher Wohnbaupolitik unter den Bundesdurchschnitt gesunken. Durch die von der Bunderegierung mitverschuldete Teuerung, sind diese Errungenschaften in Gefahr. Wir steuern mit unseren Förderungen und Unterstützungsleistungen gegen, wo wir können.
Alle Förderungen rund ums Wohnen sind unter www.wohnfuehlland.at zu finden.

Voraussetzungen:

  • Familienbeihilfe für mind. 1 Kind
  • Hauptwohnsitz in OÖ
  • von ausländischen Staatsbürgern ist der Nachweis eines Aufenthaltstitels erforderlich

Zeitpunkt des Antrages:
jederzeit, ab der Geburt des 1. Kindes

Höhe:
zahlreiche Vergünstigungen im Freizeitbereich, in der Gastronomie und Hotellerie und bei Dienstleistungsbetrieben

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.: 073217720-18771
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Besitz der OÖ Familienkarte

Zeitpunkt des Antrages:
Nach Beantragung der OÖ Familienkarte automatisch zur Geburt des Kindes, zum 3.,6. und 10.Lebensiahr

Höhe:
20,- Euro zur Geburt, zum 3.,6. und 10. Lebensjahr

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.: 073217720-11181
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Gemeinsamer Hauptwohnsitz in OÖ
  • Familienbeihilfe
  • Österreichische Staatsbürger bzw. EU-Bürger

Zeitpunkt des Antrages:
spätestens bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres der Mehrlinge

Höhe:
Zwillinge: 550,- Euro + 100,- Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas
Für jeden weiteren Mehrling: je 550,- Euro + je 100,- Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst Caritas“

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Für das Kind muss eine mindestens zweimonatige Betreuungszeit vor dem erstmaligen Eintritt in eine beitragsfreie Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen
  • Hauptwohnsitz in OÖ
  • Österreichische Staatsbürger bzw. EU-Bürger

Zeitpunkt des Antrages:
Anträge können ab Vollendung des 3. Lebensjahres gestellt werden

Höhe:
Der KBB beträgt jährlich 960,- bzw. 80,- Euro pro Monat/Kind

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Besitz der OÖ Familienkarte
  • Kind muss in der OÖ Familienkarte eingetragen sein
  • Versicherungsschutz endet mit dem 1. Schultag

Zeitpunkt des Antrages:
automatisch mit Ausstellung der OÖ Familienkarte

Höhe:
alle Leistungen finden Sie auf www.familienkarte.at

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • termingerechte Durchführung aller im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen (inkl. lmpfungen)
  • Bestätigung einer zahnärztlichen Kontrolle (letztes Kindergartenjahr bzw. ab 6.Geburtstag) und eines kariesfreien Gebisses (ab 9. Geburtstag)
  • Hauptwohnsitz in OÖ
  • termingerechte Antragstellung

Zeitpunkt des Antrages:
innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2.,6. und 9. Lebensjahres

Höhe:
gesamt 405,- Euro, dieser Betrag wird in drei Raten zu je 135,- Euro ausbezahlt, nach Vollendung des 2.,5. und 8. Lebensjahres

Antragstelle:
Abt. Gesundheit des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel.:0732-7720-14910

Voraussetzungen:

  • Aufenthalt in oö. Krankenhaus (ausgenommen private Krankenanstalten und Unfallkrankenhaus Linz)

Zeitpunkt des Antrages:
direkte Abrechnung der Krankenanstalten mit dem Land OÖ

Höhe:
Kosten für die Begleitperson des Kindes im Krankenhaus (ausgenommen Selbstbehalt von 5,10 Euro pro Tag)

Antragstelle:
Abt. Gesundheit des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel.:0732-7720-14910

Voraussetzungen:

  • Kind im Pflichtschulalter, Besuch einer Schule
  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich
  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
  • Einkommensobergrenzen dürfen nicht überschritten werden

Fördergrenzen:

Monatlich (Jahreszwölftel netto) Jahresnettoeinkommen
Alleinerziehend + 1 Kind 1.900,- Euro 22.800,- Euro
Alleinerziehend + 2 Kinder 2.400,- Euro 28.800,- Euro
für jedes weitere Kind 500,- Euro 6.000,- Euro
Eltern + 1 Kind 2.300,- Euro 27.600,- Euro
Eltern + 2 Kinder 2.800,- Euro 33.600,- Euro
für jedes weitere Kind 500,- Euro 6.000,- Euro

Zeitpunkt des Antrages:
jederzeit

Höhe:
Die Förderung wird pro Kind im Schuljahr 2022/23 auf Antrag einmalig in Höhe von 150,- Euro gewährt.

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Besuch einer Pflichtschule (VS, NMS, PTS) und landw. Fachschule
  • Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden
  • Bestätigung über die Teilnahme an einer 4tägigen Schulveranstaltung für ein Kind oder an mehrtägigen Schulveranstaltungen für mehrere Kinder, mit mind. einer auswärtigen Nächtigung
  • Hauptwohnsitz in OÖ

Zeitpunkt des Antrages:
bis spätestens 3 Monate (31.10.) nach Ende des laufenden Schuljahres

Höhe:
zwischen 50,- und 125,- Euro je nach Dauer der Schulveranstaltung
im Schuljahr 2022/2023: doppelter Förderbetrag + 100 Euro Zuschuss Skiausrüstung (Voraussetzung: mind. 4tägiger Skikurs)

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Wintersportwoche findet in einem oö. Skigebiet statt
  • Mindestausmaß von 4 aufeinanderfolgenden Schultagen (ganztägig)

Zeitpunkt des Antrages:

  • bis spätestens 2 Wochen vor Antritt der Wintersportwoche
  • Antrag ist von den Schulen zu stellen

Höhe:
Gutschein für Liftkarte für die Dauer des Schulskikurses

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:
Wintersporttage müssen in einem oö. Skigebiet, während der Unterrichtszeit einer Volksschule bzw. Betreuungszeit eines Kindergartens stattfindenZeitpunkt des Antrages:

  • bis spätestens 2 Wochen vor Antritt der Wintersporttage
  • Antrag ist von den Schulen bzw. Kindergärten zu stellen

Höhe:
Gutschein für max. 3 Halbtages-Liftkarten pro Wintersaison

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz der zu Unterrichtenden in OÖ
  • Förderunterricht bei deklarierten professionellen Nachhilfeeinrichtung (eine vertragliche Vereinbarung mit Land OÖ muss vorliegen)
  • 1. bis 9. Schulstufe (alle Schultypen)
  • Angebotener Förderunterricht muss besucht werden

Zeitpunkt des Antrages:
Jederzeit für 1. bis 9. Schulstufe (alle Schultypen), durch Pädagogen und Eltern (Bestätigung der Schule erforderlich) möglich

Höhe:
150,- Euro pro Person und Semester (Wintersemester inkl. Semesterferien bzw. Sommersemester inkl. Sommerferien) in Form eines Gutscheines (beschränkt auf die Gegenstände Deutsch, Mathematik, Englisch bzw. eine zweite Fremdsprache)

Antragstelle:
Familienreferat des Landes OÖ
Bahnhofplatz 1,4021 Linz
Tel.:073217720-18772
www.familienkarte.at

Voraussetzungen:

  • soziale Bedürftigkeit
  • österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Bürger
  • weitere Details: www.bmbwf.gv.at

Zeitpunkt des Antrages:
bis Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt

Höhe:

  • Schulbeihilfe: individuelle Berechnung/Grundbetrag 1.520,- Euro/jährlich (ab 10.Schulstufe)
  • Heimbeihilfe: individuelle Berechnung/Grundbetrag 1.856,- Euro/jährlich (ab 9. Schulstufe)
  • Fahrtkostenbeihilfe: 142,- Euro (Voraussetzung: Heimbeihilfe)

Antragstelle:
je nach Schultyp gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten – alle lnfos dazu: www.bmbwf.gv.at

Voraussetzungen:

  • soziale Bedürftigkeit
  • Dauer der Schulveranstaltung: mind. 5 Tage (außerhalb des Schulortes)
  • österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Bürger
  • weitere Details: www.bmbwf.gv.at

Zeitpunkt des Antrages:
vor Beginn der Schulveranstaltung, jedoch spätestens bis 30. April des laufenden Schuljahres

Höhe:
einmalig bis zu 242,- Euro

Antragstelle:
je nach Schultyp gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten – alle lnfos dazu: www.bmbwf.gv.at

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz, Lebensmittelpunkt der Antragsteller und Kinder Österreich
  • Sonderregelung für EU-Bürger, Drittstaatenangehörige und im Ausland lebende Kinder
  • weitere Details/lnfos zur Familienbeihilfe unter www.help.gv.at

Zeitpunkt des Antrages:
antragslose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes

Höhe:

  • Gestaffelt nach Alter und Zahl der Kinder
    • ab Geburt: 120,60 Euro
    • ab 3 Jahren: 129,- Euro
    • ab 10 Jahren: 149,70 Euro
    • ab 19 Jahren: 174,70 Euro
  • monatliche Erhöhungsbeiträge lt. Geschwisterstaffelung bei Mehrkindfamilien, Zuschlag für erheblich behindertes Kind: 164,90 Euro
  • Kinderabsetzbetrag: 61,80 Euro/Kind/Monat, wird ohne gesonderten Antrag gemeinsam mit Familienbeihilfe ausgezahlt

Antragstelle:
Wohnsitzfinanzamt

Voraussetzungen:
Anspruch auf FamilienbeihilfeZeitpunkt des Antrages:
kein gesonderter Antrag erforderlichHöhe:
61,80 Euro pro Kind monatlichAntragstelle:
Wohnsitzfinanzamt (Auszahlung mit Familienbeihilfe)
Voraussetzungen:
Anspruch auf FamilienbeihilfeZeitpunkt des Antrages:
kein gesonderter Antrag erforderlichHöhe:
105,80 Euro für jedes schulpflichtige Kind zwischen 6 und 15 Jahren, Auszahlung automatisch mit September-FamilienbeihilfeAntragstelle:
Wohnsitzfinanzamt (Auszahlung mit Familienbeihilfe)
Voraussetzungen:
Das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf 55.000.- Euro nicht überschreiten.Zeitpunkt des Antrages:
Für jedes Kalenderjahr im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung, wenn keine Einkünfte vorliegen ist eine Direktauszahlung möglich.Höhe:
21,20 Euro/mtl. für jedes ständig in Österreich bzw. EU-Raum lebende dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird.Antragstelle:
Wohnsitzfinanzamt
Voraussetzungen:
nur für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird; siehe www.bmf.gv.atZeitpunkt des Antrages:
Für jedes Kalenderjahr im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/EinkommensteuererklärungHöhe:
2.000,- Euro/Kind/Jahr, ab 18. Geburtstag: 650,- Euro; Geringverdiener, siehe KindermehrbetragAntragstelle:
Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung
Voraussetzungen:
Nur für Kinder im lnland, für die Familienbeihilfe bezogen wird, EU/EWR-Raum bzw. Schweiz, Anspruch Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, mehr als sechs Monate im Jahr Kinderabsetzbetrag, Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250,- Euro pro Kind; siehe auch www.bmf.gv.atZeitpunkt des Antrages:
nach Ablauf des KalenderjahresHöhe:
bei geringen Einkommen (keine Lohn- bzw. Einkommensteuervorschreibung): 550,- Euro pro Kind und JahrAntragstelle:
Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung
Voraussetzungen:
Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in EU- oder EWR- Staaten sowie der Schweiz – für das dem Antragsteller keine Familienbeihilfe gewährt wird, der aber nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet. www.bmf.gv.atZeitpunkt des Antrages:
nach Ablauf des Kalenderjahres durch den UnterhaltsverpflichtetenHöhe:
monatlich 31,00 Euro für das erste Kind, 47,- Euro für das zweite Kind und jeweils 62,- Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.Antragstelle:
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung
Voraussetzungen:
Steuerpflichtige mit mind. 1 Kind, die nicht mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem Partner oder einer Partnerin leben und denen mehr als 6 Monate ein Kinderabsetzbetrag zustehtZeitpunkt des Antrages:
nach Ablauf des KalenderjahresHöhe:
mit einem Kind 520,- Euro, mit zwei Kindern 704,- Euro, mit drei Kindern 936,- Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 232,- Euro.Antragstelle:
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung
Voraussetzungen:
Steuerpflichtige mit mind. 1 Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, das steuerpflichtige Einkommen des Partners darf 6.312,- Euro/Jahr inklusive steuerfreies Wochengeld nicht überschreitenZeitpunkt des Antrages:
nach Ablauf des KalenderjahresHöhe:
mit einem Kind 494,- Euro, mit zwei Kindern 669,- Euro, mit drei Kindern 889,- Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 220,- Euro.Antragstelle:
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung

Voraussetzungen:

  • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Zuverdienstgrenzen müssen eingehalten werden
  • Sonderregelungen für Nicht-Österreicher
  • weitere Details zu den Anspruchsvoraussetzungen: www.help.gv.at

Zeitpunkt des Antrages:
gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes

Höhe:
Bezug entweder als Pauschale oder einkommensabhängige Leistung; weitere lnfos zu den Varianten: www.help.gv.at

Antragstelle:
jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Antragsteller (mit) versichert ist oder zuletzt (mit) versichert war.

Voraussetzungen:
Wohnsitz (mindestens 183 Tage/Kalenderjahr) in ÖsterreichZeitpunkt des Antrages:
kein Antrag notwendig – Auszahlung automatischHöhe:
pro Jahr und Person maximal 200,- Euro und mindestens 100,- Euro – abhängig vom Wohnsitz. Kinder (unter 18 Jahre) je 50 Prozent der Höhe.Antragstelle:
kein Antrag notwendig – Auszahlung automatisch

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz und rechtmäßiger, tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich in den letzten 6 Monaten
  • Fixkosten müssen grundsätzlich durch das Haushaltseinkommen finanzierbar sein
  • gesetzliche Ansprüche (wie zB. Wohnbeihilfe, Ehe- bzw. Kindesunterhalt, Anspruch auf Sozialhilfe uvm.) müssen geklärt bzw. es müssen dementsprechende Anträge eingebracht sein
  • die aktuelle finanzielle Notlage, in welche der Antragsteller unverschuldet geraten ist, muss mittels Unterlagen und/oder sonstigen Nachweisen nachvollziehbar belegt werden
  • Nichtselbständig erwerbstätige Personen
  • Personen und Familien welche sich aufgrund von akuten und aktuellen Härtefällen (zB. drastische Einkommensreduktion aufgrund einer Erkrankung/ eines Unfalls) in einer besonderen finanziellen Notlage befinden
  • Pensionisten
  • Sozialhilfebezieher

Zeitpunkt des Antrages:
Jederzeit

Höhe:
Verschieden, je nach Situation

Antragstelle:
Amt der oö. Landesregierung,
Abteilung Soziales, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten, den Sozialberatungsstellen und diversen Sozialeinrichtungen.
Antragsabgabe ist per Post, per Mail, per Fax oder persönlich in der Servicemeile möglich, und zwar von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr.

Voraussetzungen:

  • Der Energiepreis des Lieferanten wird auf 10 cent/kWh begrenzt, der maximale Zuschuss beträgt 30 cent/kWh.
  • Netzentgelte, Steuern und Abgaben sind in dieser Deckelung nicht umfasst und zusätzlich zu entrichten.
  • Ein jährlicher Stromverbrauch bis zu 2.900 kWh wird bezuschusst. Verbrauchsmengen die darüber liegen erhalten keinen Zuschuss und werden mit dem normalen Energiepreis des Stromtarifs verrechnet.
  • Die Stromkostenbremse gilt von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024.
  • Basis für die Auszahlung ist ein aufrechter Stromliefervertrag und ein Haushalts-Zählpunkt.
  • Es ist kein Antrag erforderlich! Der Zuschuss wird auf Ihrer Stromrechnung automatisch berücksichtigt.
  • Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an.
  • Kunden, die von den Erneuerbaren-Förderbeiträgen durch die GIS befreit sind, erhalten zudem einen Netzkostenzuschuss in Höhe von maximal 200 €.

Zeitpunkt des Antrages:
Die Stromkostenbremse wird voraussichtlich ab 1. Dezember direkt auf den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Höhe:
Die Stromkostenbremse entlastet einen Haushalt um durchschnittlich rund 500,- Euro pro Jahr.

Antragstelle:
Es ist kein Antrag erforderlich! Der Zuschuss wird auf Ihrer Stromrechnung automatisch berücksichtigt.

  • Mit Jahresbeginn wurden der Ökostromförderbetrag und die Ökostromförderpauschale auf null gesetzt. Das erspart jedem Haushalt im Schnitt 90,- – 100,- Euro.
  • Der Teuerungsausgleich wurde für besonders betroffene Gruppen von 150,- Euro auf 300,- Euro verdoppelt. Damit wird ganz gezielt jenen geholfen, die die Teuerung am meisten spüren. Davon profitieren Arbeitslose, Mindestsicherungs-, Ausgleichszulage- und Studienbeihilfe-Bezieher sowie Mobilitätsstipendiaten.
  • Energiekostenausgleich in Höhe von 150,- Euro. Der Energiekostenausgleich wird in Form eines Gutscheines an alle Haushalte verschickt und wirkt in dem Moment, in dem die höheren Stromkosten spürbar werden, und zwar bei der Jahresstromabrechnung. Detaillierte Informationen in Form von Fragen und Antworten zum Energiekostenausgleich finden Sie unter oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich.
  • 50%-ige Erhöhung des Pendlerpauschale und Vervierfachung des Pendlereuros bis 30. Juni 2023. Für Negativsteuerbezieherinnen einmaliger negativsteuerfähiger Betrag von 100,- Euro. Das bringt eine Entlastung über 400 Millionen Euro.
  • Gleichzeitig werden noch heuer 150 Millionen Euro für Preissenkungen im öffentlichen Verkehr und Angebotserweiterung zur Verfügung gestellt. Dadurch gibt es einen Anreiz, wenn möglich, auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen.
  • Nachdem insbesondere die Gas- und Strompreise eine massive zusätzliche Belastung im täglichen Leben und bei Unternehmen darstellen, werden die spezifischen Energieabgaben (Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe) um rund 90% bis 30. Juni 2023 gesenkt. Das bringt eine Entlastung von rund 900 Millionen Euro.
  • Es ergeht eine Weisung an den Kartellanwalt (BMJ) zur Kontrolle der Öl-Industrie und von Betrieben in der Öl/Diesel/Benzin-Wertschöpfungskette. Eine Sachverhaltsdarstellung wird auch an die BWB übermittelt.
  • Agrardiesel-Kostenausgleich angelehnt an Systematik nEHS, im derzeit europarechtlich zulässigen Ausmaß (befristet bis 30.06.2023).
  • Ausgleich von steigenden Energiekosten im öffentlichen Verkehr zur Verhinderung von Preissteigerungen (z.B.: Schülerfreifahrten).
  • Entlastung für inländische KMU mit hohem Treibstoffaufwand, insbesondere im Bereich Handwerk sowie EPU über eine Treibstoffrückvergütung mit einem Volumen von ca. 120 Millionen Euro (Befristet bis 30.06.2023).
  • Liquiditätshilfe für Unternehmen durch Herabsetzung der Vorauszahlungen der ESt/KSt Zahlungen (befristet bis 30.06.2023).
  • Unterstützung für Betriebe zum raschen Umstieg auf alternative dekarbonisierte Antriebsformen: insgesamt 120 Millionen Euro für 2022 und 2023.
  • Investitionsoffensive Energieunabhängigkeit für Windkraft und Photovoltaik Projekte: insgesamt 250 Millionen Euro.
  • Abschaffung der kalten Progression. Konkret sollen die Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden.
  • Um auf sich verändernde gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren zu können, soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von 1/3 der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionistinnen und Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet. Das Volumen soll jährlich durch einen Progressionsbericht wissenschaftlich festgestellt werden.
  • Valorisierung von Sozialleistungen. Ab 2023 werden analog zur Abschaffung der kalten Progression bisher noch nicht indexierte Sozialleistungen valorisiert, wobei als Basis die Inflation im Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres dient. Das betrifft den Kinderabsetzbetrag, Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld sowie Studienbeihilfe.
  • Senkung der Lohnnebenkosten. Um den Faktor Arbeit weiter zu entlasten, werden die Lohnnebenkosten ab 2023 permanent um 0,3 Prozentpunkte gesenkt.
  • Einmalzahlung für vulnerable Gruppen. Das dritte Entlastungspaket sieht eine weitere Einmalzahlung i.H.v. 300,- Euro für unterschiedliche Leistungsbezieherinnen und Bezieher vor, z.B. von Sozialhilfe, Studienbeihilfe, Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022.
  • Einmalzahlung Familienbeihilfe. Um Familien möglichst rasch zu entlasten, wird bereits im August 2022 einmalig eine „Sonder-Familienbeihilfe“ i.H.v. 180,- Euro pro Kind ausbezahlt.
  • Energiezuschuss für energieintensive Unternehmen. Unternehmen, deren Energiebeschaffungskosten sich im Jahr 2021 auf mindestens 3% des Produktionswertes sowie deren nationale Energiesteuer sich im Jahr 2021 auf 0,5% des Mehrwerts belaufen haben, sollen 2022 einen Antrag auf Zuschuss stellen können.
  • Wohnschirm. Der Wohnschirm sieht Unterstützungsleistungen des Bundes zur Wohnungssicherung bei steigenden Miet- und Energiekosten sowie zur Verhinderung von Delogierungen vor.
  • Teuerungsabsetzbetrag. Damit insbesondere Erwerbstätige mit niedrigen Einkommen entlastet werden, wird für das Jahr 2022 ein einmaliger „Teuerungsabsetzbetrag“ i.H.v. bis zu 500,- Euro eingeführt.
  • Außerordentliche Einmalzahlung/Gutschrift. Für Pensionisten und Pensionistinnen erfolgt eine alternative Umsetzung des Teuerungsabsetzbetrags in Form einer außerordentlichen Einmalzahlung.
  • Teuerungsprämie. Die Teuerungsprämie stellt zusätzliche Arbeitslohnzahlungen der/s Arbeitgeberin/s auf Grund der gestiegenen Preise, die als Prämie ausbezahlt werden, im Jahr 2022 und 2023 steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Strompreiskompensation. Neben dem Energiezuschuss für energieintensive Unternehmen erfolgt mit der Strompreiskompensation eine weitere Maßnahme zur Entlastung von Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch.
  • Vorziehen der Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrags. Neben der Sonder-Familienbeihilfe werden Familien durch ein Vorziehen der Erhöhung des Familienbonus Plus sowie des Kindermehrbetrags von 1.7.2022 auf rückwirkend 1.1.2022 entlastet. Die Erhöhungen des Familienbonus Plus von 1.500,- auf 2.000,- Euro und des Kindermehrbetrags von 450,- auf 550,- Euro kommen somit für das gesamte Jahr 2022 zur Anwendung.
  • Versorgungssicherungsbeitrag Landwirtschaft. Ziel der Maßnahme ist eine Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben als Ausgleich für die gestiegenen Energie-, Dünger- und Futtermittelkosten.
  • Bund übernimmt steigende Stromnetzentgelte zu 80 Prozent