Verfassungsgerichtshof bestätigt den oberösterreichischen Weg im Baurecht

Der Verfassungsgerichtshof hat eine wichtige Regelung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform bestätigt. Konkret geht es um § 49a der OÖ. Bauordnung, der unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche baurechtliche Sanierung von Abweichungen bei Gebäuden ermöglicht, wenn diese bereits seit 25 Jahren bestehen.

Die Regelung betrifft bauliche Abweichungen von bewilligten Gebäuden im Bauland oder im Hofbereich. Sie trägt dazu bei, langjährig bestehende Situationen rechtlich zu klären und damit Rechtssicherheit für die Eigentümer zu schaffen. Ebenso können dadurch aufwendige und oft jahrelange Verfahren rund um Rückbau oder Abriss vermieden werden. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 1. Juli die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zurück und bestätigte damit die Verfassungskonformität der Bestimmung.

Kurs höchstgerichtlich bestätigt

Für Landeshauptmann-Stv. und Baurechtsreferent Dr. Manfred Haimbuchner ist die Entscheidung eine Bestätigung des eingeschlagenen Weges: „Als Baurechtsreferent bin ich sehr erfreut darüber, dass der Verfassungsgerichtshof unseren Kurs von Vernunft und Pragmatismus nun auch höchstgerichtlich bestätigt hat.“

Die Regelung habe sich bereits in der Praxis bewährt und werde von vielen Gemeinden angewendet und geschätzt. Neben der Herstellung von Rechtsfrieden bringe sie auch eine spürbare Vereinfachung der Verwaltung.

Pragmatischer Zugang

Haimbuchner betont zudem die Bedeutung der Entscheidung für die Rechtssicherheit der Bevölkerung: „Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis die Notwendigkeit anerkannt, auf die Realitäten in unserem Land einzugehen. Rechtssicherheit für unsere Landsleute zu schaffen. Die Schonung von Eigentum zu ermöglichen, war unser Ziel und das ist uns auch gelungen.“

Mit der höchstgerichtlichen Entscheidung bleibt die Möglichkeit bestehen, langjährig bestehende bauliche Abweichungen unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nachträglich rechtlich zu sanieren. Damit setzt Oberösterreich weiterhin auf einen pragmatischen Zugang im Baurecht, der Rechtssicherheit schafft und zugleich unnötige, langwierige Verfahren vermeiden soll.