Gemeinsam gegen die Teuerung: „Wohnbeihilfe – zielgerichtet unterstützen“

Die letzten Jahre stellten unser Bundesland vor enorme Aufgaben. Der Ukrainekrieg, die hohe Inflation und die Teuerung schufen stetig neue Herausforderungen, deren Auswirkungen auf die oberösterreichische Bevölkerung mit zahlreichen Maßnahmen von Seiten der OÖ Landesregierung abgefedert werden konnten. Die Wohnbeihilfe war und ist ein wichtiges Instrument, um dort gegenzusteuern, wo die Krisen am schwersten wiegen. Durch diese Unterstützungsmaßnahme kann das Land Oberösterreich Menschen mit geringerem Einkommen, beim Bestreiten der Wohnkosten wesentlich unter die Arme greifen. Damit dies in den nächsten Jahren weiterhin gelingt und leistbares Wohnen sichergestellt wird, wird heute auf Initiative und Antrag von Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner von der OÖ. Landesregierung eine Novelle der Wohnbeihilfe beschlossen. Konkret wird es eine Umstellung bei der Anrechnung des Kindesunterhalts geben. Und mittels Teuerungsfreibetrag sollen treffsicher jene Menschen Hilfe bekommen, die Unterstützung brauchen.

„Die Auszahlung der Wohnbeihilfe ist für viele Oberösterreicher ein wichtiger Beitrag, um ihre Wohn- und Lebenserhaltungskosten bestreiten zu können. Daher war es unser erklärtes Ziel, die Wohnbeihilfe an die gegebene Situation anzupassen. Mit den Neuerungen in Bezug auf Kindesunterhaltszahlungen und den Teuerungsfreibetrag ist uns dies gut gelungen. Was mich besonders freut ist der neue Wohnbeihilfen-Pensionsbonus. Dadurch würdigen wir einerseits den Beitrag den die ältere Generation für unser Land geleistet hat und geben andererseits Anreiz dazu, ebenso eine solche Leistung zu erbringen“, so Dr. Haimbuchner über die Neuerungen in punkto Wohnbeihilfe.

Die zielgerichtete Unterstützung besteht aus vier Maßnahmen:

  • Wohnbeihilfen-Pensionsbonus
  • Systemumstellung bei der Anrechnung
  • Anpassung der Gewichtungsfaktoren
  • Fortführung Teuerungsfreibetrag

 Wohnbeihilfen-Pensionsbonus für Personen mit geringer Eigenpension

Die größte Gruppe von Beziehern der Wohnbeihilfe sind Pensionisten. Bei der Betrachtung der demographischen Entwicklung Österreichs lässt sich schnell erkennen, dass der Anteil dieser Personengruppe in den nächsten Jahren und Jahrzehnten deutlich zunehmen wird.  Die Daten über das durchschnittliche Einkommen der europäischen Bürger und die damit zusammenhängende Armutsgefährdung (EU-SILC 2022) bekräftigen, dass Pensionisten, darunter vor allem alleinlebende, besonders stark armutsgefährdet sind. Im Jahr 2022 lag die Armutsgefährdungsschwelle bei 1.392,00 Euro, die österreichische Mindestpension betrug im selben Jahr 1.110,26 Euro. Daher sind Bezieher einer Mindestpension durchwegs armutsgefährdet. Aufgrund der diversen Krisen, der anhaltend hohen Inflation und den steigenden Energiepreisen ist nicht anzunehmen, dass sich dieser Umstand zeitnah ändern wird.

Mit dem Wohnbeihilfen-Pensionsbonus soll die Armutsgefährdung zu verringern. Konkret erhöt wird daher für alleinlebende Personen mit geringer Eigenpension ab 2024 der anrechenbare Wohnungsaufwand um 1 Euro pro m2 anrechenbarer Wohnfläche. Das berechtigt in Folge in den meisten Fällen diese Personen, ein mehr an monatlicher Wohnbeihilfe von 45 Euro zu erhalten.  Die Anspruchsberechtigung knüpft an Versicherungszeiten, die aus eigenem Versicherungsverhältnis stammen. Daher sind nicht nur Beitragsmonate, sondern auch alle im ASVG als Ersatzzeiten angerechnete Zeiten wie z.B. Karenzzeiten, Zeiten der Kindererziehung und Pflege, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Zeiten einer freiwilligen Versicherung und auch erworbene Versicherungszeiten in EU-, EWR- und Abkommensstaaten erfasst. Jede noch so geringe Eigenpension qualifiziert damit zum Bezug dieser zusätzlichen Unterstützung. Damit honoriert das Land Oberösterreich Personen, die durch ihre jahrelange Arbeit einen Beitrag zu unserem Pensionssystem geleistet haben und schafft zugleich einen Anreiz, ebenfalls diese Leistung zu erbringen.

Anrechnung des Kindesunterhalts

Auch ab Jahresbeginn 2024 wird es eine Umkehr in der Systematik der Anrechnung von Alimenten geben. Zur Entlastung einkommensschwacher alleinerziehender Personen sollen deshalb Unterhaltsleistungen für Kinder oder etwa auch Waisenrenten bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht dem Haushaltseinkommen angerechnet werden.  Der erhaltene Kindesunterhalt wird somit bei der Ermittlung des tatsächlich verfügbaren Einkommens des Antragstellers bis zu diesem Betrag nicht berücksichtigt. Damit werden sich derartige Unterhaltszahlung nicht negativ auf eine etwaige Bewilligung der Wohnbeihilfe auswirken. Im Gegenzug wird eine solche Zahlung beim Leistenden in voller Höhe als einkommensmindernd berücksichtigt, um auch hier der tatsächliche Einkommensrealität gerecht zu werden.

 Anpassung der Gewichtungsfaktoren

Um leistbares und nachhaltiges Wohnen auch im kommenden Jahr wieder gewährleisten zu können, wird die Wohnbeihilfe auch dieses Jahr orientiert an den Ausgleichszulagenrichtsätzen angehoben. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wurde im Jahr 2023 für Alleinstehende um 86,44 Euro auf insgesamt 1229,24 Euro respektive für Ehepaare um 139,34 Euro auf insgesamt 1943,00 Euro erhöht. Diese Erhöhung, welche auch mitunter der anhaltend hohen Inflation geschuldet ist, soll nicht zu einer Kürzung der Wohnbeihilfe führen, da dies den Zweck der Wohnbeihilfe – die finanzielle Unterstützung einkommensschwacher Bürger – umgehen würde.

 Fortführung des Teuerungsfreibetrags (TFB)

Mit 01.01.2023 wurde der jahrzehntelangen Forderung nach Abschaffung der kalten Progression zumindest in Teilbereichen entsprochen. Den Österreichern bleibt dadurch mehr Netto vom Brutto, was grundsätzlich selbstverständlich zu begrüßen ist. Allerdings bedeutet dies auch, dass dadurch Einkommensobergrenzen überschritten würden. Deshalb wird auch 2024 der Teuerungsfreibetrag in Höhe von 100 Euro weiterhin beibehalten. Für die Wohnbeihilfe bedeutet dies, dass die auf Basis der Ausgleichszulagenrichtsätze festgelegten Einkommensgrenzen für jeden Haushalt um den Teuerungsfreibetrag in Höhe von 100 Euro angehoben werden.  Bei Berücksichtigung aller Neuerungen wird die maximale Einkommensgrenze für den Bezug der vollen Wohnbeihilfe für Alleinstehende bei 1329,10 Euro bzw. bei Ehepaaren bei 2.048,00 Euro liegen.