Baurechtsreferent Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner beauftragte ein Gutachten zur Klärung der rechtlichen Lage bei widmungswidrigen Abweichungen bei Wohn- oder Geschäftsgebäuden.
Nicht zuletzt die medial bekannten Fälle und darüber hinaus die mehr als hundert Verdachtsfälle von „Überbauungen ins Grünland“, die der Landesrechnungshof in einem seiner Berichte 2023 ausgewiesen hat, haben uns vor Augen geführt, dass es mutmaßlich in vielen Gemeinden in Oberösterreich Widmungswidrigkeiten bei bereits errichteten Wohn- und Geschäftsgebäuden geben könnte.
Die Gründe für das Abweichen von einer erteilten Baubewilligung bzw. einer widmungswidrigen Überbauung in den bekannt gewordenen Fällen sind mannigfaltig und vielfach auch nicht mehr nachvollziehbar. Viele liegen bereits Jahrzehnte zurück und treffen oftmals nicht mehr den Erbauer selbst, sondern die Erben, die Käuferinnen und Käufer oder sonstige Rechtsnachfolger, welche Eigentümerinnen oder Eigentümer des betroffenen Gebäudes sind.
Ausgangspunkt für die Notwendigkeit zum politischen Handeln war neben den medial bekannten Fällen die Frage, welche wohnbauförderungsrechtlichen Konsequenzen ein solcher „Schwarzbau“ hat. Auf Grund der Komplexität des Sachverhalts wurde von Baurechtsreferent Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner ein zweiteiliges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches zusammengefasst folgende zwei Fragen zu beantworten hat:
- Besteht eine verfassungskonforme Möglichkeit, widmungswidrige Abweichungen bei Wohn- oder Geschäftsgebäuden durch nachträgliche Widmung und Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung rechtlich zu sanieren?
- Zu welchen wohnbauförderungsrechtlichen Konsequenzen führt dies, falls die in Punkt 1 aufgeworfene Fragestellung negativ beantwortet werden sollte?
Verfassungsrichter Univ. Prof. Dr. Andreas Hauer, stellvertretender Institutsvorstand des Instituts für Verwaltungsrecht der Johannes-Kepler-Universität Linz, wurde mit der Erarbeitung dieses Gutachtens beauftragt.
Möglichkeit einer nachträglichen Widmung
Das vorliegende Teilgutachten bescheinigt erfreulicherweise, dass die Möglichkeit einer nachträglichen verfassungskonformen Widmung bei Überbauungen im Grundsatz besteht. Natürlich bleibt auch nach Umsetzung immer das Restrisiko künftiger anderslautender höchstgerichtlicher Entscheidungen. Unser Anspruch ist es aber, auf Grund der Tragweite eines legistischen Nichthandelns, mit dieser künftigen Regelung Existenzen zu retten und den gesellschaftlichen Frieden zu sichern. Die angestrebte gesetzliche Lösung soll und wird daher kein „Blankoscheck“ oder eine Generalamnestie für „Schwarzbauten“ in Oberösterreich werden.
Es wird aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes und auch im Sinne der angestrebten Verfassungskonformität notwendig sein, den Widmungswerbern einen empfindlichen finanziellen Ausgleich aufzuerlegen. Klarzustellen ist auch, dass mit der angestrebten Lösung nicht eine jede „Überbauung“ saniert werden kann.
Die Problematik von konsenslosen Abweichungen ist mittlerweile österreichweit bekannt, daher war es uns ein Anliegen, hierfür schnellstmöglich eine passende Lösung zu finden. Zwar heißen wir ein Abweichen von Widmungen und damit illegal errichtete Gebäude keinesfalls gut – Gesetze existieren nicht ohne Grund – aber bewohnte Häuser einzureißen, damit Existenzen zu zerstören und die Lebensgrundlage oberösterreichischer Familien zu gefährden, kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Denn wir bauen Zukunft, wir reißen sie nicht ein“, so Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner.