Molln: Probebohrung war nicht verfassungswidrig

Die Aufregung rund um das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezüglich des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes ist zwar groß, aber unbegründet, informiert Landeshauptmann-Stv. Naturschutzreferent Dr. Manfred Haimbuchner. Die Aufhebung durch den VfGH erfolgte aus rein formalrechtlichen Gründen, die Probebohrung in Molln wurde inhaltlich gar nicht behandelt. Sie war nicht einmal der ursprüngliche Grund für das Verfahren, sondern die Bewilligung einer Bootshütte. Behauptungen, dass die Probebohrung in Molln verfassungswidrig war, ist somit schlichtweg falsch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre auch mit Berufung auf § 13 VwGVG rechtlich möglich gewesen. In der Sache wurde weder vom Landesverwaltungsgericht noch vom Verfassungsgerichtshof entschieden.

Warum kam es dann zur Aufhebung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001)? Vereinfacht gesagt, weil diese Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht als zu pauschal angesehen wurde. Der § 43a Oö. NSchG 2001 besagt nämlich, dass einer solchen Beschwerde generell keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, diese auf Antrag einer Partei aber zugesprochen werden kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht darin eine zu pauschale Regelung.

Folgen der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Durch diese Aufhebung entsteht keine Rechtslücke. Der § 43a Oö. NSchG 2001 setzte bisher nämlich nur als speziellere Regelung eine allgemeine Regelung teilweise außer Kraft. Es handelt sich dabei um das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), welches nun wieder zum Tragen kommt. Konkret wird im § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung geregelt. Demnach kommt Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten generell aufschiebende Wirkung zu, aber auch hier kann die Behörde diese aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausschließen. Es entsteht kein rechtsfreier Raum, Verfahren laufen wie gehabt weiter – nur eben jetzt auf Basis der Rechtsgrundlage des § 13 VwGVG.