Staatsbürgerschaft: Haimbuchner für neue Maßstäbe bei Verleihung

Die österreichische Staatsbürgerschaft zählt gemäß dem renommierten „Henley-Passport-Index“ zu den wertvollsten weltweit, auf dem dritten Platz. Sie repräsentiert ein rechtliches Bekenntnis zum Staat und gewährt umfangreiche Rechte, während sie den Staat verpflichtet, diese Rechte zu gewähren und die Bürger zu schützen. Daher sollte die Erlangung oder Verleihung der Staatsbürgerschaft nur nach einem erfolgreichen Integrationsprozess erfolgen, der strenge Maßstäbe erfordert, um die Rechte verantwortungsbewusst zu vergeben.

FPÖ-Landesparteiobmann, Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner ist dezidiert gegen eine weitere Herabsetzung der Voraussetzungen. „In Anbetracht der gescheiterten Migrationspolitik der letzten Jahrzehnte kommt dies einer staatlichen Selbstaufgabe gleich.“ Haimbuchner tritt dafür ein, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft erst nach zehn Jahren möglich ist und will eine „Staatsbürgerschaft auf Probe“ für Asylberechtigte. Um betrügerisches Verhalten zu verhindern, sollte der Verlust der Staatsbürgerschaft bei Falschangaben, wie der Erlangung gefälschter Deutschzeugnisse oder der Vorlage falscher Urkunden, gesetzlich festgelegt werden. Zudem sollte die Nutzung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft zu Vorteilen im Heimatland, ohne wesentliche politische Veränderungen, mit dem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehen, einschließlich des Verlusts bei einer unerlaubten Heimreise in den Herkunftsstaat. Um die Identifikation des Staatsbürgerschaftswerbers mit Österreich zu stärken, müssen Fremde, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erlangen, einen verpflichtenden Wertekurs absolvieren, der mit einer eidesstaatlichen Erklärung und einem Bekenntnis zur Republik Österreich abgeschlossen wird, und die bestehenden Anforderungen an Deutschkenntnisse sowie die Kenntnisse über die demokratische Ordnung, Grundprinzipien und die Geschichte Österreichs und des entsprechenden Bundeslandes ergänzt.

Es sei, so Haimbuchner, der in der oberösterreichischen Landesregierung für das Staatsbürgerschaftswesen zuständig ist, „richtig und wichtig, dass zur Erlangung der Staatsbürgerschaft Leistung erbracht werden muss – vor allem im Hinblick auf eine Einbürgerung bereits nach sechs Jahren Aufenthalt in Österreich. „Ich sehe hier eine klare Bringschuld des Werbers. Anhand der Statistik lässt sich erkennen, dass Forderungen nach weiteren Lockerungen absolut fehl am Platz sind. Im Gegenteil, ist doch eine Zeitspanne von sechs Jahren eine äußerst kurze Zeit eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft zu erreichen und zu überprüfen, ob Integration und Anpassung gelungen sind. Gerade Asylberechtigte verfügen oftmals über keinerlei gesicherte Dokumente, aus welchen sich die Identität oder die Herkunft ableiten lassen können. Zum Teil haben wir keinerlei Informationen über diese Personen“, betont Haimbuchner.

Im Jahr 2023 verzeichnete Oberösterreich mit 1.808 Einbürgerungen die höchste Anzahl seit einem Jahrzehnt. Seit 2015 erlebt Österreich einen ungewöhnlich hohen Zustrom an Migranten, viele von ihnen haben bereits 2021 die Wartefrist für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt, was auch bei den steigenden Neuanträgen auf die große Anzahl zugewanderter Migranten zurückzuführen ist..

Verleihung der Staatsbürgerschaft erst nach 10 Jahren

Die derzeitige Praxis zeigt, dass die Mehrheit der Staatsbürgerschaften bereits nach sechs Jahren verliehen wird. Eine klare gesetzliche Regelung, die eine Verleihung erst nach zehn Jahren vorsieht, könnte dieser Situation entgegenwirken. Obwohl Ausnahmen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren nicht vollständig abgeschafft werden sollen, ist eine erhebliche Reduzierung vorgesehen. Dadurch würde den Antragstellern eine vereinfachte Rechtsanwendung und eine gesteigerte Rechtssicherheit gewährt.

  • Verleihung der Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren nur mehr für EWR-Bürger:

Aufgrund der kulturellen Gemeinsamkeiten haben EWR-Bürger, bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen, weiterhin nach sechs Jahren die Möglichkeit eine österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

  • Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen:

Die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für Drittstaatsangehörige ebenfalls zu vereinheitlichen. Frühestens nach zehnjährigem dauerhaften Aufenthalt in Österreich sollte dem Drittstaatsangehörigen unter der Voraussetzung, dass der Betroffene einen absolvierten Sprachkurs auf B2-Niveau vorweisen kann, die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Falls der Werber lediglich ein Sprachniveau auf B1-Niveau nachweisen kann, ist die Frist, von zehn auf 15 Jahre zu verlängern.

  • Vereinheitlichung der Regeln für Asylberechtigte:

Die Etablierung einer zehnjährigen Wartefrist ohne Ausnahmen ist auch bei Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigen zweckdienlich. Nach dieser und der Absolvierung eines Sprachkurses auf B2-Niveau hätte die Person ein Anrecht auf die „Staatsbürgerschaft auf Probe“ für 10 Jahre.

Die Deutschprüfung für die Staatsbürgerschaft soll ausschließlich vom „Österreichischen Integrationsfonds“ (ÖIF) abgenommen werden. Frühere Fälle haben gezeigt, dass die bisherige Praxis, bei der die Prüfung von den Sprachinstituten durchgeführt wird, die gleichzeitig Sprachkurse anbieten, anfällig für Missbrauch ist.

Staatsbürgerschaft auf Probe für Asylberechtigte

Österreichischen Behörden ist es gesetzlich untersagt, Daten aus dem Heimatland des Asylberechtigten anzufordern, um die Privatsphäre und Sicherheit der Betroffenen zu schützen. Allerdings muss auch das Interesse der österreichischen Gesellschaft berücksichtigt werden, um keine Personen einzubürgern, von denen nicht bekannt ist, wie sie sich in ihrem Heimatland verhalten haben. Die Einführung der „Staatsbürgerschaft auf Probe“ berücksichtigt diese Problematik. Wenn ein ehemaliger Asylberechtigter, der nun eine österreichische Staatsbürgerschaft auf Probe besitzt, innerhalb von zehn Jahren gegen einschlägige Strafbestimmungen verstößt, wie etwa die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, führt dies zum Verlust der erworbenen Staatsbürgerschaft.

Staatenlosigkeit

Ein etwaiger Entzug der Staatsbürgerschaft während der Probezeit führt in den meisten Fällen nicht zur Staatenlosigkeit der betroffenen Person. Gemäß internationaler Bestimmungen dürfen österreichische Behörden nicht gezwungen werden, mit den Behörden des Heimatlandes des Asylberechtigten in Kontakt zu treten. Dadurch behalten Asylberechtigte in der Regel ihre Staatsbürgerschaft ihres Herkunftslandes, was einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenwirkt und Staatenlosigkeit verhindert.

 Verlust der Staatsbürgerschaft

  • Falschangaben bzw. Erschleichung:

Um missbräuchlichem Verhalten präventiv vorzubeugen, muss der Verlust der Staatsbürgerschaft bei Behördentäuschung ex lege festgeschrieben werden. Beispielhaft soll hier das Anwenden von betrügerischen Maßnahmen zur Erlangung eines Zeugnisses über ausreichende Deutschkenntnisse angeführt werden. Ebenso sind damit falsche Angaben zur Person oder das Vorlegen falscher Urkunden gemeint.

  • Gebrauch der ursprünglichen Staatsbürgerschaft für Vorteile:

Das zuvor beschriebene Szenario, in dem der Asylberechtigte seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft, aufgrund berechtigter Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, trotz der Verleihung der österreichischen behalten darf, darf andere geltende gesetzliche Bestimmungen zur Doppelstaatsbürgerschaft nicht unterwandern. Falls eine betroffene Person die ursprüngliche Staatsbürgerschaft des „Verfolgerstaates“, ohne dass sich wesentliche politische Veränderungen im Herkunftsstaat ergeben haben, für Vorteile jedweder Art im entsprechenden Heimatland verwendet, muss dies mit einem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehen. Unter Gebrauch würde unter anderem die Nutzung zur Beschaffung von Eigentum oder zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten fallen, da in diesen Fällen Fluchtgrund, sowie Verfolgung der Person fraglich erscheinen.

  • Reise in den Herkunftsstaat:

Ähnlich wie beim Gebrauch ist auch eine etwaige Heimreise in den „Verfolgerstaat“, bei unveränderter politischer Lage, mit einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ahnden, da, wie auch schon beim Gebrauch, der angegebene Fluchtgrund nie bestanden hat oder die betroffene Person falsche Angaben zu einem den Fluchtgrund begründenden Eigenschaft bei der Behörde einbrachte.

 Verpflichtende Absolvierung eines Grundwertekurses

Um die Identifikation des Staatsbürgerschaftswerbers mit Österreich zu stärken, müssen Fremde, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erlangen, einen verpflichtenden Wertekurs absolvieren, der mit einer eidesstaatlichen Erklärung und einem Bekenntnis zur Republik Österreich abgeschlossen wird, und die bestehenden Anforderungen an Deutschkenntnisse sowie die Kenntnisse über die demokratische Ordnung, Grundprinzipien und die Geschichte Österreichs und des entsprechenden Bundeslandes ergänzt.