Reparatur der Sozialhilfe in Oberösterreich – freiheitliche Grundsätze sind zentral

Nachdem der Verfassungsgerichtshof lediglich zwei Punkte des neuen Sozialhilfegesetzes des Bundes aufgehoben hat (der Großteil des Gesetzes ist als verfassungskonform bestätigt worden), sind im oberösterreichischen Ausführungsgesetz entsprechende Anpassungen notwendig. Die Änderungen, die in der Landtagssitzung am 30. Jänner beschlossen wurden, folgen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und halten gleichzeitig an unseren sozialpolitischen Grundsätzen fest:

  • Leistungsgerechtigkeit: Es muss einen spürbaren Unterschied zwischen Erwerbseinkommen und Sozialleistungen geben. „Es kann nicht sein, dass eine Familie, in der Vater und Mutter arbeiten gehen, am Monatsende weniger im Börsel hat als jene, die ausschließlich von Sozialleistungen lebt“, so FPÖ-Klubobmann Ing. Herwig Mahr. Die entsprechenden Anpassungen im Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe stellen das sicher.
  • Integrationswilligkeit und ausreichende Deutschkenntnisse als Voraussetzung für volle Sozialleistungen: Fremde, die von Sozialhilfe leben, sollen verpflichtet sein, sich zu integrieren, ihre Sprachkenntnisse und damit ihre Jobchancen zu verbessern. Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit mehrstufigen Leistungseinbußen rechnen. Bei Verstößen gegen die Integrationsvereinbarung kann die Sozialhilfe für mindestens drei Monate um 25 Prozent gekürzt werden.

Mit dieser neuen Regelung ist für alle Betroffenen Rechtssicherheit hergestellt. Das Modell hat zudem das Potential, für die anderen Länder Vorbildcharakter zu haben. Immerhin fehlt in sieben Bundesländern noch ein entsprechendes Ausführungsgesetz. Niederösterreich hat sich bei der Umsetzung bereits an unserem Modell orientiert.

Detaillierte Informationen sowie Beispielsrechnungen finden sich im angehängten Dokument. Funktionärsinfo_31012020